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   BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03   

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BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03 (https://dejure.org/2004,13205)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03 (https://dejure.org/2004,13205)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 50/03 (https://dejure.org/2004,13205)
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  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90

    Person des Zustellungsadressaten im anwaltlichen Zulassungsverfahren nach der

    Auszug aus BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03
    Insbesondere ist durch die am 11. Juni 2003 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Beschwerdeschrift die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO gewahrt worden, da für den Fristlauf allein die am 28. Mai 2003 erfolgte Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin maßgeblich war (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90, NJW 1991, 2086).
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03
    Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht vor.
  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03
    Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht vor.
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (st. Rspr., Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 m. Nachw.).
  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 26/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03
    Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat sie es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03).
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